AGB
Bitte beachten Sie unbedingt unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie die jeweilige Gültigkeit.Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen können als PDF-File heruntergeladen werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Metrolution GmbH
§ 1 Geltungsbereich, Abwehrklausel
1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, auch wenn auf sie nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Gleichzeitig mit Erteilung eines Auftrages gelten die Bedingungen als angenommen.
2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen oder vorbehaltlos geliefert wurde.
3. Durch Erteilung eines Auftrags erklärt der Kunde sein verbindliches Einverständnis zu diesen Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, es sei denn, es ist vorher etwas anderes schriftlich vereinbart worden.
4. Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden –insbesondere mündliche Vereinbarungen vor, bei oder nach Vertragsschluss- von Verträgen bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung.
5. Kunde im Sinne dieser Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Erteilung eines Auftrags an uns in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine Lieferung an Privatpersonen ist ausgeschlossen. Die Mitteilungspflicht hierüber obliegt dem Kunden.
6. An allen Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art (auch in elektronischer Form) behalten wir uns alle Eigentums-, Urheber- sowie sonstigen Schutzrechte vor. Der Besteller darf diese nur mit unserer Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.
§ 2 Angebote, Preise
1. Unsere angebotenen Preise sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung stets freibleibend und unverbindlich. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Kataloge und Preislisten können bei uns eingesehen oder angefordert werden.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behalten wir uns auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Kunden widersprechen.
4. Bei Änderungswünschen des Kunden nach Auftragsbestätigung werden die entstandenen Mehrkosten in Rechnung gestellt.
5. Bei wesentlicher, nicht vorhersehbarer und von uns nicht beeinflussbarer Veränderung der Gestehungskosten behalten wir uns das Recht vor, mit dem Kunden einen von der Auftragsbestätigung abweichenden Preis zu vereinbaren.
6. Unsere Preise gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Auf– und Abladen, Transport, Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Mangels besonderer Vereinbarung erfolgt die Verpackung und Versendung nach unserer Wahl und wird zu Selbstkosten berechnet. Die Verpackung wird nur zurückgenommen, wenn wir auf Grund zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet sind.
7. Der Mindestbestellwert pro Auftrag beträgt 75,00 EUR. Eine Annahme geringerer Bestellwerte sowie die Berechnung von Mindermengenzuschlag bleibt vorbehalten und erwirken keinen Rechtsanspruch für zukünftige Bestellungen.
8. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise und Bedingungen 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Leistungen und Lieferungen werden gesondert berechnet.
§ 3 Zahlung, Verzug, Aufrechnung
1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Skonto und anders- lautende Zahlungsfristen werden sind nur dann gültig, wenn Sie in der Auftragsbestätigung entsprechend bestätigt wurden. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Ausführung, Teillieferung, Teilausführung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. In diesem Fall ist dem Kunden der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder unser Schaden wesentlich niedriger ist. Für jede Mahnung berechnen wir EUR 5,- Mahnkosten.
3. Wechsel, Scheck und Zahlungsanweisungen werden von uns nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift auf unserem Geschäftskonto als Zahlung. Bank-, Diskont- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
4. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann von uns eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
5. Der Kunde kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind, bei erforderlichen Nachlieferungen nur in Höhe des Preises für den nachzuliefernden Gegenstand oder der nachzuliefernden Leistung. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur auf Grund von Gegenansprüchen geltend machen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
6. Eingeräumte Rabatte entfallen, wenn der Kunde das gerichtliche oder außergerichtliche Vergleichsverfahren betreibt, ein Insolvenzantrag über sein Vermögen gestellt wird, wenn er in Zahlungsverzug gerät sowie am 31. Kalendertag nach Ausstellung der Rechnung oder wenn die Forderung gegen ihn gerichtlich beigetrieben werden muss. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die zunächst für Teillieferungen oder Teilausführungen gewährten Rabatte nachzubelasten und/oder ferner weitere Lieferungen oder Ausführungen von uns nur noch gegen Vorauskasse durchzuführen. Weiterhin sind wir in den vorgenannten Fällen berechtigt, alle anderen noch offenen Rechnungen, auch die gestundeten, gegenüber dem Kunden sofort fällig zu stellen.
7. Bei Nichtabnahme der bestellten Ware oder Leistungen sind wir berechtigt, den konkreten Schadens des jeweiligen Auftrags zu berechnen.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang
1. Wir sind bemüht, die angegebenen Liefer- und Ausführungsfristen einzuhalten. Die Liefer- und Ausführungszeitangaben erfolgen nach billigem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit, es sei denn, es handelt sich um einen in der Auftragsbestätigung gesondert als verbindlich vereinbarten tagesgenauen Festtermin.
2. Die Liefer- oder Ausführungsfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie verlängert sich angemessen, wenn der Kunde seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Hierzu gehört insbesondere, wenn der Kunde nicht alle in dessen Betriebssphäre zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen geschaffen hat. Die Verlängerung tritt auch ein bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- und Energiemangel etc. und die nachweislich auf die Herstellung, Erbringung oder Ablieferung des Leistungsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorhandenen Liefer- oder Leistungsverzuges eintreten. Auch vom Kunden veranlasste Änderungen der gelieferten oder bestellten Waren oder Leistungen führen zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungs- oder Lieferfrist.
3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
4. Wird der Versand oder die Bestellung auf Wunsch des Kunden verzögert, so können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe der entstehenden Kosten in Rechnung stellen.
5. Die Liefer- und Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versand- oder Ausführungsbereitschaft mitgeteilt ist.
6. Teillieferungen und Teilausführungen, insbesondere bei größeren Aufträgen, sind in einem für den Kunden zumutbaren Umfang zulässig.
7. Sofern keine festen Abnahmefristen vereinbart sind, hat der Kunde den Liefergegenstand oder die Ausführung 8 Tage nach Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die Vertragsgemäßheit der Ausführungen oder Leistungen zu überprüfen und bei Vertragsgemäßheit deren Abnahme schriftlich zu erklären.
8. Die Leistungen gelten als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist gemäß Ziff.5 deren Nutzbarkeit auf die Dauer von zwei Wochen nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist.
9. Ist die Versendung des Liefergegenstandes an den Kunden oder Dritte vereinbart, so geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Transporteur (Spedition, Bahn etc.) auf den Kunden über. Die Gefahr geht in jedem Falle mit der Übergabe in unserem Werk bzw. durch die Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes über. Nehmen wir Ware aus Gründen zurück, die wir nicht zu vertreten haben, so trägt der Kunde die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.
10. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
11. Die Wahl des Transportweges, der Verpackung und des Transportmittels ist in diesem Fall Metrolution vorbehalten. Kundenwünsche hierzu werden nur dann berücksichtigt, wenn hieraus kein Risiko für die Ware entsteht und eventuelle Mehrkosten vom Kunden ersetzt werden.
12. Aufträge die Waren beinhalten, die der Exportkontrolle unterliegen, gelten trotz Auftragsbestätigung erst dann als bestätigt, wenn die Ausfuhrgenehmigung durch die entsprechende Behörde erteilt ist. Der Kunde verpflichtet sich außerdem nach Erhalt der Ware auch im Falle des Weiterverkaufs die Einhaltung von Exportbestimmungen und Embargos zu wahren. Sofern Metrolution Kenntnis über Verstöße gegen die gesetzlichen Exportbeschränkungen im Wirkungsbereich des Kunden erlangt, werden automatisch alle geplanten oder bestätigten Lieferbestätigungen widerrufen.
13. Aufträge die eine Leihe von Geräten oder Werkzeugen beinhalten sind vollständig, unbeschädigt und mangelfrei an Metrolution zurückzulieferen, sofern nicht eine Rücknahme durch Metrolution im Auftragsumfang enthalten ist. Das Transport-, Beschädigungs und Verlustrisiko trägt ausschließlich der ausleihende Kunde. Die Rücklieferung hat sofern nicht anders vereinbart für Metrolution kostenneutral zu erfolgen. Bei der Überschreitung der vereinbarten Leihdauer wird die zusätzliche Nutzungszeit entsprechend der üblichen Leihgebühr nachberechnet. Bei teilweise oder ganzem Verlust oder Beschädigung sind die jeweils aktuellen Wiederbeschaffungskosten zu ersetzen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden erfüllt sind.
2. Der Kunde ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsbetrieb berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehen den Forderungen tritt der Kunde hiermit bereits an uns ab. In jedem Fall hat der Kunde uns bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte unverzüglich hierüber zu benachrichtigen.
3. Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl des Kunden freigeben.
4. Kosten der Geltendmachung unserer Sicherungsrechte gegenüber dem Kunden oder Dritten trägt der Kunde.
5. Bei Zahlungsverzug sind wir nach Mahnung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, im Falle der Zurücknahme der Vorbehaltsware 10 % des Warenwerts als Rücknahmekosten zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass uns ein Schaden überhaupt nicht oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6. Sind wir Zurücknahme berechtigt, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich einem unserer Mitarbeiter die Inventarisierung der vorhandenen, sich noch in unserem Eigentum stehenden Waren zu ermöglichen.
7. Zurückgenommene Waren können wir unter Anrechnung auf den Kaufpreis im freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten, wenn wir diesen mit angemessener Frist angedroht haben.
§ 6 Aufstellung und Montage
1. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
a) Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
- alle branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge
- Die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge, Brennstoffe und Schmiermittel, Energie und Beleuchtung.
- Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. Genügend große, geeignete und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume.
- Schutzkleidung und Schutzvorrichtung, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind
b) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die nicht durch Metrolution zu vertreten sind, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeiten und zusätzliche Reisekosten des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
c) Der Kunde hat unseren Mitarbeitern die Dauer der Arbeitszeit sowie die Beendigung der Arbeiten unverzüglich zu bescheinigen.
d) Verlangt Metrolution nach Fertigstellung der Arbeiten eine Abnahme der Lieferung, so hat sie der Kunde innerhalb von längstens 2 Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung in Gebrauch genommen worden ist.
§ 7 Gewährleistung, Haftung, Verjährung
1. Sämtliche Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eventuelle Beanstandungen sind uns innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit mitzuteilen.
2. Erkennt der Kunde bei Erhalt der Lieferung Schäden an der Verpackung, hat er bei Annahme der Ware von dem Transportunternehmer die Beschädigung detailliert schriftlich bestätigen zu lassen. Transportschäden, die erst nach Öffnen der Ware festgestellt werden, müssen uns innerhalb von 5 Kalendertagen nach Erhalt der Ware schriftlich gemeldet werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mitteilung; die Beweislast hierfür trifft den Kunden.
3. Sämtliche gebrauchten Liefergegenstände werden sorgfältig geprüft, bevor sie in den Verkauf gelangen, gleichwohl ist eine Gewährleistung für Sachmängel mangels anderslautender Vereinbarung ausgeschlossen. Ansonsten verjähren sämtliche Gewährleistungsansprüche spätestens nach einem halben Jahr nach Abnahme der Ware.
4. Der Kunde hat Gewährleistungsansprüche für Ausführungsleistungen nur, wenn die gemeldeten Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben angezeigt werden können.
5. Der Kunde hat uns, soweit erforderlich, bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf unseren Wunsch einen Datenträger mit den betreffenden Anpassungen oder Angaben zu übersenden.
6. Wir leisten innerhalb vorstehender Fristen für Mängel der Ware oder Ausführungsleistungen Gewähr nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
7. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die Rückgängigmachung ist ausgeschlossen bei Waren, die nach Bestellungseingang gefertigt werden.
8. Veranlasst der Kunde eine Überprüfung von gelieferter Ware oder Anpassungen oder Ausführungen und gibt er einen Fehler an, für den wir Gewähr leisten müssten, hat der Kunde die entstandenen Kosten zu tragen, wenn sich herausstellt, dass kein Mangel vorhanden ist.
9. Die Gewährleistung erlischt für solche Anpassungen oder Leistungen, die der Kunde ändert oder in die er sonstwie ein greift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
10. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Kunden, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden - soweit diese nicht aus dem Fehlen von zugesicherten Eigenschaften resultieren - sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
11. Eine Gewähr für die Brauchbarkeit der Ware oder sonstigen Leistung für den vom Kunden vorgesehenen Zweck übernehmen wir nicht, es sei denn aufgrund unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
12. Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen sind Schadensersatzansprüche des Kunden - egal aus welchem Rechtsgrund, auch für solche aus unerlaubter Handlung – für die leicht fahrlässige Verletzung von Pflichten durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten beschränkt sich unsere Haftung der Höhe nach für den einzelnen Schadensfall auf den Auftragswert, höchstens jedoch auf den typischen vorhersehbaren Schaden. Für leicht fahrlässig Pflichtverletzungen, wie Verzug oder Unmöglichkeit oder leicht fahrlässig verursachte Schutzpflichtverletzungen haften wir nicht.
13. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten nicht in den Fällen verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Körper- und Gesundheitsschäden oder des Verlustes des Lebens oder des Fehlens von zugesicherten Eigenschaften, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
14. Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche gemäß §6 dieser Bedingungen gelten jedoch die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Mängelansprüche bei einem Bauwerk und bei einer Sache für ein Bau werk) sowie gemäß 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch im Fall eines Lieferregresses) längere Verjährungsfristen vorschreibt.
15. Handelt es sich bei der vertraglichen vereinbarten Leistung um eine Ausbildungs- und Trainingsleistung, so handelt es sich hierbei lediglich um eine geschuldete Ausbildungszeit. Eine tatsächliche Erlangung von gewünschten Kenntnissen und Fähigkeiten ist nicht geschuldet, auch wenn die ausführenden Trainer stets bemüht sind alle beschriebenen Inhalte zu vermitteln. Eine Haftung oder Nachlieferung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
§ 8 Schutzrechte für Entwicklungen, Urheberrecht
1. Soweit unsere Leistung in der Erstellung technischer Beratung, besonders der Erarbeitung technischer Lösungsvorschläge, der Erstellung von Zeichnungen, Rezepturen, Entwicklungen und Verbesserung von Produkten, Programmen usw. besteht, behalten wir uns sämtliche Rechte hieran vor. Dies gilt insbesondere für unser geistiges Eigentum an den Erzeugnissen, aber auch für das körperliche Eigentum an sämtlichen Zeichnungen, Mustern, Modellen, Datenträgern usw.
2. Jegliche Weitergabe, auch nur zur Ansicht, jede Weiterversendung des Nachbaues (ganz oder teilweise) ist untersagt und verpflichtet -unbeschadet aller sonstigen Ansprüche - zur Herausgabe des in dieser Weise Hergestellten oder Erlangten. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, uns unverzüglich alle zur Geltendmachung unserer Rechte Notwendigen Auskünfte zu erteilen oder die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Zeichnungen, Muster, von uns Entwickelte Demos usw. sind auf unser Verlangen an uns zurückzugeben, ferner auf jeden Fall unaufgefordert dann, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.
3. Sofern wir Gegenstände nach Angaben oder Unterlagen des Kunden liefern, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden, und stellt uns von den Ansprüchen Dritter frei.
4. Im Rahmen von Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen erarbeitete Unterlagen, Kenntnisse und Programme stehen den Schulungsteilnehmer zur Verwendung frei. Eine Weitergabe an Dritte ist ausdrücklich untersagt.
§ 9 Softwarenutzung
1. Soweit Bestandteil des Auftrags oder der Lieferung Standard– und Applikationssoftware enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich der Dokumentation zu nutzen.
2. Die Software wird nur zur Nutzung auf der gelieferten oder der dazu bestimmten Hardware überlassen. Die Nutzung auf mehr als einem System ist untersagt.
3. Ebenfalls untersagt sind Veränderungen, weitere Verwendung auch auszugsweise, Dekompilierung oder Re-Engineering unserer Software oder Verfahren. Der Besteller verpflichtet sich weiterhin Herstellerangaben und Copyright-Vermerke nicht zu entfernen oder zu verändern.
4. Alle sonstigen Rechte verbleiben beim Lieferer oder Softwarehersteller. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
5. Zur Durchführung von Fernwartungen, Vorabuntersuchung oder Anwendungsunterstützung verwendet Metrolution in der Regel die Fernwartungssoftware „TeamViewer“ in der jeweils aktuellen Version. Die Bereitstellung und Installation eines TeamViewer-Clientprogramms auf dem Kundenrechner ist ausdrücklich nicht von Metrolution geschuldet und vor Beginn eines Fernzugriffs funktionsfähig vom Kunden bereitzustellen. Kosten und Risiko obliegen dem Kunden.
§ 10 Reisekosten
1. Soweit nicht anders vereinbart werden alle Leistungen exklusive der hierfür notwendigen Reisekosten angeboten. Sofern diese Bestandteil eines Angebots oder einer verbindlichen Auftragsbestätigung sind, behält sich Metrolution das Recht vor eine tatsächlich erbrachte und zur Erfüllung der Leistung notwendige Mehrleistung abzurechnen.
2. Metrolution ist nicht verpflichtet sich an die kürzeste oder schnellste Route zu halten. Insbesondere durch von Metrolution nicht zu vertretende Einflüsse kann es regelmäßig zu Mehraufwendungen kommen. Überschreiten die Mehraufwendungen ein übliches Maß, so teilt Metrolution die Ursachen für die Mehraufwendungen detailliert mit.
3. In einem Umkreis von 100 km bzw. einer Fahrtstrecke von unter 90 Minuten behält sich Metrolution das Recht vor, trotz der für den Kunden wirtschaftlichere Übernachtungsvariante eine Heimreise mit erneuter Anreise zu Lasten des Kunden anzutreten. Bei Entfernungen über 100 km oder einer Fahrstrecke von über 90 Minuten berechnet Metrolution im Falle einer Heimreise lediglich die bis zu dieser Grenze anfallenden Reisekosten.
4. Liegen die ortsüblichen Übernachtungskosten am Einsatzort deutlich über dem dafür angebotenen Preis (+50%) und ist keine alternative Unterkunftsmöglichkeit vorhanden, behält sich Metrolution das Recht vor, die Mehraufwendungen an den Kunden zu berechnen.
§ 11 Wartungsverträge
1. Mit dem Abschluss eines Wartungsvertrags über mindestens 2 Einsatzzyklen hinweg erhält der Kunde einen Sonderrabatt durch die vertraglich bindende Bestellung. Die im Vertragsdokument ED_011_Wartungsvertrag vereinbarten Vertragsdetails sind während der vereinbarten Vertragslaufzeit bindend. Veränderungen bedürfen der Schriftform und beidseitiger Zustimmung. Sofern die Veränderungen eine Auswirkung auf den personellen oder materiellen Aufwand haben, so muss die Differenz zum jeweils aktuellen Listenpreis angepasst werden.
2. Ein Rücktritt oder eine vorzeitige Kündigung des Wartungsvertrags ist ausgeschlossen, auch im Falle von berechtigten Mängelrügen oder Gewährleistungsansprüchen aus anderen Leistungen oder bereits erfüllten Teilleistungen.
3. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim Kunden behält sich Metrolution das Recht vor den Vertrag auszusetzen mit entsprechend späterer Erfüllung der verbleibenden Vertragszeit oder durch Auslösezahlung mindestens in Höhe der noch offenen Arbeitsleistung der verbleibenden Einsätze.
4. Im Falle eines Zahlungsverzugs oder einer Abnahmeverweigerung sind gewährte Rabatte verwirkt und nachzuleisten.
5. Das vertragsgegenständliche Gerät muss zum jeweiligen Teileinsatzzeitpunkt vollständig funktionsfähig sein. Eventuell notwendige Maßnahmen sind vor dem Ausführungstermin durchzuführen.
§ 12 Datenschutz und Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung unser Firmensitz in Aichhalden.
2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche ist der für unseren Firmensitz zuständige Gerichtsort, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist.
3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
4. Die Einbeziehung und Auslegung dieser Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen regelt sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Kunden selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGBl. 1973 I S. 868), des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGBl. 1973 I S. 856) sowie des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
5. Der Kunde ermächtigt uns unter Verzicht auf eine Mitteilung, personenbezogene Daten im Rahmen der Zulässigkeit des BDSG und soweit zur Durchführung des Vertragsverhältnisses notwendig zu verarbeiten und den mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses innerhalb unseres Unternehmens befassten Stellen zu übermitteln. Wir behalten uns ausdrücklich das Recht vor, über etwaige mit dem Kunden abgeschlossene Geschäfte eine Kreditversicherung abzuschließen und in diesem Zusammenhang die erforderlichen Daten des Kunden zu übermitteln, wovon der Kunde zustimmend Kenntnis nimmt. Über als vertraulich gekennzeichnete und zur Erbringung eines Angebots und zur Auftragserfüllung überlassen Betriebsgeheimnisse des Kunden wird strengstes Stillschweigen bewahrt.
6. Der Zugang von digitalen Nachrichten (E-Mails) gelten innerhalb der Bürozeiten von 09:00 – 15:00 Uhr als unmittelbar zugegangen. Spätere Übermittlungen gelten erst am Folgetag als zugegangen, es sei denn der frühere Eingang ist nachgewiesen und von Metrolution anerkannt.
Stand: 01.01.2026